Statuten

Art. 1
Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1862 als Juristen-Verein Schaffhausen gegründete Verein Schaffhauser Juristinnen und Juristen („Juristenverein Schaffhausen“) bezweckt:
a) die Pflege der Rechtswissenschaft;
b) die Stellungnahme zu Fragen der Gesetzgebung;
c) die Pflege kollegialer Beziehungen unter den Juristinnen und Juristen des Kantons und der an grenzenden Gebiete.
Sitz des Vereins ist Schaffhausen.

Art. 2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft studiert haben oder die sich mit Rechtswissenschaft, Rechtspflege oder Gesetzgebung beschäftigen und die im Kanton Schaffhausen wohnen oder zu ihm in Beziehung stehen.
Die Aufnahme erfolgt, nach schriftlicher Anmeldung, durch den Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er wird auf Ende des Vereinsjahres wirksam. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Art. 3
Mitgliederversammlungen
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 15 Mitgliedern statt.
3 Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
4 Sachanträge seitens der Mitglieder müssen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten eingereicht werden.
5 Den Vorsitz führt die Präsidentin bzw. der Präsident des Vereins oder bei Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Prüfung und Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung des Jahresbeitrags;
c) Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder;
d) Wahl der Revisorinnen und Revisoren;
e) Ausschluss von Mitgliedern;
f) Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
g) Statutenänderungen;
h) Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen eines Fünftels der Anwesenden hat die Abstimmung oder Wahl schriftlich zu erfolgen.
Die Auflösung des Vereins sowie der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden; für die Auflösung ist zudem die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder erforderlich. In allen übrigen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid.

Art. 4
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Kassierin/dem Kassier, der Aktuarin/dem Aktuar und den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Wählbar ist jedes Mitglied.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre; sie sind wieder wählbar. Etwaige Ersatzwahlen sind für den Rest der jeweiligen Amtsperiode vorzunehmen.
Mit Ausnahme des Amtes der Präsidentin bzw. des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Vorstandssitzungen werden, wie es die Geschäfte erfordern, durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Bei Verhinderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit trifft die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und leitet dessen Geschäfte, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt – vorbehältlich Art. 3 Abs. 2 und Abs. 6 f – die Stellungnahme zu Fragen der Gesetzgebung. Er bezeichnet diejenigen Personen aus seiner Mitte, denen die Vertretung nach aussen und die rechtsverbindliche Unterschrift zusteht. Er bestimmt die Art der Zeichnung.

Art. 5
Revisorinnen/Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen bzw. Revisoren und eine Ersatzrevisorin bzw. einen Ersatzrevisor. Für die Amtsdauer und die Wählbarkeit gelten die gleichen Vorschriften wie für die Vorstandsmitglieder.
Die Revisorinnen bzw. Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und das Vermögen des Vereins. Sie stellen der Mitgliederversammlung Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung.

Art. 6
Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus Zuwendungen Dritter.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 7
Auflösung
Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschliesst, ist gleichzeitig über die Verwendung des dannzumal vorhandenen Vermögens Beschluss zu fassen. Dasselbe soll für ähnliche Zwecke verwendet werden, wie sie der Juristenverein Schaffhausen verfolgt.

Art. 8
Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten mit dem Datum der heutigen Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 27. November 1930.

Schaffhausen, den 29. April 1996

Der Präsident                Die Aktuarin
Dr. iur. Martin Frey         lic.iur. Marlis Pfeiffer


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